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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Deutschland

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Dani-tech A/S Dani-tech B/V Dani-tech Support Aps
Bredholm 4
6100 Haderslev

Dänemark
Energiweg 41 A
2382 NC Zoeterwoude

Holland
Bredholm 4
6100 Haderslev

Dänemark

 

 

 

Im text in diese bedingungen is dass algemeine wort Dani-tech geltend für alle drei genannten Firmen:


I. Allgemeines
Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund nachstehender Bedingungen von DANI-TECH. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht mehr nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.
Einkaufsbedingungen und anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie verpflichten DANI-TECH auch dann nicht, wenn DANI-TECH im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widerspricht. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von DANI-TECH ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
Angebote von DANI-TECH sind stets freibleibend und verbindlich.
Der Besteller ist an Aufträge und Bestellungen 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt nur zustande, wenn und sobald DANI-TECH  den Auftrag bzw. die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich oder fernschriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.
Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch DANI-TECH wirksam.
Die in den Kostenanschlägen, Beschreibungen, Auftragsbestätigungen usw. von DANI-TECH gemachten Maß- und Leistungsabgaben sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern nur Annäherungswerte mit den für die Serienproduktion üblichen Abweichungen. DANI-TECH behält sich Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung vor, die auf dem Wandel der Technik und Betriebserfahrung beruhen.
An Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich DANI-TECH Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen ohne Zustimmung von DANI-TECH weder vervielfältigt noch Dritten mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.


II. Preise
Preise gelten ab Lager DANI-TECH. Sie enthalten nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird in Höhe des jeweils zum Lieferzeitpunkt gültigen Satzes hinzugerechnet. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich immer ab Lager DANI-TECH (Dänemark oder Holland) wenn nichst anders schriftlich verabredet ist..

III. Lieferung
Die von DANI-TECH genannten Termine und fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Auftragsbestätigung.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die DANI-TECH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von DANI-TECH  oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat DANI-TECH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen DANI-TECH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt im Falle nicht vom Besteller zu vertretender Unmöglichkeit.
Werden unverbindliche Liefertermine oder -fristen um 2 Wochen überschritten, so kann der Besteller DANI-TECH schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern.
Sofern DANI-TECH an der Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine oder sonst am Eintritt des Verzuges oder der Unmöglichkeit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, hat der Käufer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes, der vom Verzug oder der Unmöglichkeit betroffenen Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen.
DANI-TECH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die pünktliche Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers auch aus anderen mit ihm abgeschlossenen Verträgen voraus. Sie ist ferner von dem ungestörten ordnungsgemäßen Anlieferungsvorgang der DANI-TECH und anderen Vorlieferanten abhängig. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Der Versand ab Lager DANI-TECH (Dänemark oder Holland ) erfolgt stets auch bei Frankolieferungen, auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit Verlassen des DANI-TECH  - Lagers bzw. Übergabe an die den Transport ausführende Person über. Verzögert sich der Versand oder wird er aus Gründen unmöglich, die DANI-TECH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

IV. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von DANI-TECH.
Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch DANI-TECH mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.
Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt DANI-TECH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an DANI-TECH ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und DANI-TECH hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. DANI-TECH steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an DANI-TECH ab. DANI-TECH nimmt diese Abtretung an.
DANI-TECH wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, DANI-TECH auf Verlangen eine genaue Aufstellung der DANI-TECH zustehender Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und DANI-TECHalle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötige Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm DANI-TECH keine andere Weisung gibt. Der Käufer bevollmächtigt DANI-TECH, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. DANI-TECH kann in diesem Fall verlangen, dass er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen DANI-TECH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht DANI-TECH nicht nur für den anerkannten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Schlusssaldo zu.
DANI-TECH gibt schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorhaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sowie Factoring sind unzulässig. Von Pfändungen ist DANI-TECH unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
Der Käufer ist verpflichtet sobald er die Zahlungen eingestellt hat und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung DANI-TECH  eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.
Nimmt DANI-TECH aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn DANI-TECH dies ausdrücklich erklärt. Dani-tech kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für dani-tech. Er hat sie gegen Feuer Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der im Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an DANI-TECH  in Höhe von dessen Forderungen ab.
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventual-  Verbindlichkeiten, die DANI-TECH im Interesse des Käufers eingegangen ist.

V. Zahlung
Zahlungs bedingungen sind auf jeden angebot - auftragsbestätigung und rechnung deutchlich angezeigt
und wird wie dies beschrieben handtiert.  Rechnungsdatum und zahlungs datum must ohne Abzug respektiert werden.
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Bestellers nicht von DANI-TECH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn DANI-TECH  über den Betragbedingungsfrei verfügen kann.
DANI-TECH ist berechtigt trotz anderslaufender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist DANI-TECH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung an zurechnen.
Im Falle des Verzuges und ab dem 312. Tag nach Rechnungsdatum, falls eine nachdem Kalender bestimmte Leistungszeit nicht festgelegt ist, sind die Rechnungsbeträge vom Besteller in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindesten jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz oder Deutschen Bundesbank, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst seine Zahlungen einstellt oder wenn DANI-TECH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist DANI-TECH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. DANI-TECH ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt auch für bereitsausgelieferte Waren ohne Rücksicht auf eingeräumte Zahlungsziele.
Der Besteller ist nicht berechtigt Ansprüche die ihm gegenüber DANI-TECH zustehen, an dritte abzutreten.
Der Besteller erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber DANI-TECH einverstanden.

VI. Gewährleistung
DANI-TECH leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der fabrikneuen Produkte auf die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung. Werden Betriebs oder Wartungsanweisungen von DANI-TECH nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
Natürliche Abnutzung ungeeignete und unsachgemäße Verwendung fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung schließen das Vorhandensein eines Mangels aus.
Offene Mängel und Mengendifferenzen sind sofort spätestens innerhalb von acht Tages ab Übergabe unter Einsendung des der Sendung beigefügten Lieferscheines, verdeckte Mängel sofort, spätestens innerhalb von acht Tagen ab Entdeckung schriftlich gegenüber DANI-TECH anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der anzeige kommt es auf den Zugang bei DANI-TECH an. Die Gewährleistung geht nur auf kostenlose Ersatzlieferung des neuen Teils durch DANI-TECH. Ersetzte Teile werden Eigentum von DANI-TECH und sind frachtfrei zurückzusenden.
Zur Vornahme der nach dem Ermessen von DANI-TECH notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen sowie zur Ersatzteilbeschaffung hat der Besteller DANI-TECH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit von denen DANI-TECH umgehend zu verständigen ist oder bei Verzug in der Durchführung der Gewährleistungsarbeiten kann der Besteller jedoch mit schriftlicher Zustimmung von DANI-TECH den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen und von DANI-TECH angemessenen Ersatz seiner Kosten verlangen.
DANI-TECH ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus sonst mit DANI-TECH bestehenden Verträgen nicht nachgekommen ist.
Gewährleistungsansprüche gegen DANI-TECH stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Ausgeführte Gewährleistungen verlängern die Gewährleistungszeit nicht uns setzen keine neue Gewährleistungen in Gang.
Wir ein Fehler trotz mehrerer Instandsetzungsversuche nicht behoben, hat der Besteller, falls nicht nur eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Produktes vorliegt, gegen DANI-TECH nur einen Anspruch auf Lieferung eine fehlerfreien neuen Produktes des gleichen Typs. Ist ein solches Produkt nicht mehr oder nicht innerhalb zwei-drei Monate nach von DANI-TECH anerkanntem Rücknahmevorlagen lieferbar, hat der Besteller Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen Produktes. Preisdifferenzen aufgrund Typenverschiedenheit oder Qualitätsverbesserungen sind auszugleichen, DANI-TECH hat Anspruch auf Ersatz des sich aus dem ohne Berücksichtigung des Fehlers ergebenden Zeitwertes zum Neupreis ergebenden Differenzbetrages.
Im übrigen sind Wandlung oder Minderung sowie alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen , positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, auch für den Fall des Verzuges, der Unmöglichkeit des Unterbleibens oder Fehlschlagen der Nachbesserung ausgeschlossen, sofern nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung oder Handlung von DANI-TECH gegeben ist.

Anforderung einer reklamations nummer .

Um Sie im Reklamationsfall schneller und zuverlässig bedienen zu können, ist es notwendig für jedes einzusendende produkt beim Service oder Support eine Returnierungs-nummer bei Dani-tech vor dem absendung des produktes anzufordern. Also erstmal kontakt - nummer bekomen vor der rucksendung.
Unter www.dani-tech.com finden sie unter "info" unser reklamations formular  füllen dies soweit wie möglich sorgfältig aus.
Weil es nicht in allen Fällen als notwendig erscheint das gesamte Produkt einzusenden (da die zu beanstandende Reklamation sich ggf. nur auf einen Teil des Produktes bezieht), genügt es das zu beanstandende Teilprodukt einzusenden. Sollten Sie sich dessen nicht genau sicher sein oder wurde es Ihnen nicht schon vorab mitgeteilt, fragen Sie einfach beim Service oder Support-Mitarbeiter nach.
Die Ihnen erteilte returnierungs nummer ist dem einzusendenden Paket von außen gut kenntlich zu machen.  Einsendungen ohne sorgfältig mitgelieferte reklamations rapport werden nicht  behandelt und returniert auf kosten des kunden und kehren somit zum Kunden unbearbeitet zurück.

Anforderung einer returnierungs nummer .

Um Sie im returnierunsfall schneller und zuverlässig bedienen zu können, ist es notwendig für jedes einzusendende produkt beim Service oder Support eine Returnierungs-nummer bei Dani-tech vor dem absendung des produktes anzufordern. Also erstmal kontakt - nummer bekomen vor der rucksendung.
Wir acceptierne keine returnierung von kunden special gefertigte waren und auch nict für standard produkte
mit einen netto verkaufspreiss niedriger als 100 euro.
Die Ihnen erteilte returnierungs nummer ist dem einzusendenden Paket von außen gut kenntlich zu machen.  Einsendungen ohne sorgfältig mitgelieferte returningungs nummer werden nicht  behandelt und returniert auf kosten des kunden und kehren somit zum Kunden unbearbeitet zurück.
Für standard produkten die acceptiert werden für die kreditierung berechnen wir uns einen normalen
betrag entsprechend 15 % vom netto verkaufspreiss.

Mindest-Auftrag

Wir acceptieren aufträge mit einen warenwert weniger als  50, .- Euro nicht.
Nach-Bestellungen zu einem bereits erteilten Auftrag können aus technischen Gründen nur als neue, separate Aufträge bearbeitet werden.

VII. Haftungsbeschränkung
Soweit die übrigen Bedingungen keine weitergehenden Einschränkungen enthalten, sind Schadebersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung. Verzug, positiver Forderungs-
Verletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung nach vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen DANI-TECH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw, Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, wobei die Haftung in jedem Fall auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt ist.

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen DANI-TECH und dem besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland , das EKG und das EKAG sind ausgeschlossen.
Erfüllungsort für beide Teile ist Flensburg auch für Klagen aus Wechsel und Urkundenprozess vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

Die Maschinenrichtlinie
Es ist die Verantwortung des Käufers, dass die hydraulischen Komponenten und ihre Funktion zu den Anforderungen gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen und möglich B-und C-Normen für den Maschinenbau, sowie die Norm ISO 4413 - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen für hydraulische Systeme und ihrer Komponenten.

Stand: 11Maj 2012

Achtung: Unsere Preise und der von Ihnen nach Auftragsausführung geschuldete Betrag hängen von der allgemeinen Entwicklung der Preise oder Werte für Güter und Leistungen am Markt ab, die unsere Selbstkosten für die Ausführung des Auftrages unmittelbar beeinflussen. Veränderungen solcher Vorkosten werden in dem Umfange an sie weitergegeben, wie sie sich als Kostenelement auf unsere Preise auswirken.


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